Trinkwasseruntersuchung

Unser Komplettservice für eine professionelle Trinkwasseruntersuchung für mehr Sicherheit

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) schreibt für öffentliche und gewerbliche Gebäude
die Untersuchung auf Legionellen in Warmwasser-Systemen zwingend vor.

Das heisst für Betreiber, Hausverwalter, Vermieter und Eigentümer kommen einige Pflichten dazu. 

Wir regeln das für Sie!

Unsere Leistungen – Legionellen-Check:

  • Bestimmung der Entnahmestellen
  • Terminabstimmung mit dem Verantwortlichen (Hauswart, Eigentümer, usw.)
  • Terminankündigung per Aushang oder Terminkarte an alle Hausbewohner
  • Qualifizierte Probenahme gemäß TrinkwV 2001
  • Frist- und fachgerechte Weiterverarbeitung
  • Analyse durch ein zertifiziertes Fach-Labor
  • Auswertung und Protokollierung
  • Fristgerechte Ergebnisübermittlung an den Auftraggeber
  • Dauerhafte Archivierung

 

Wir nehmen Ihnen die Arbeit ab. Unkompliziert, rechtssicher, zeitsparend und günstig.

Lassen Sie sich ein detailliertes Angebot für Ihre Immobilie erstellen und profitieren Sie zukünftig von unserem Know-How.

Anfragen telefonisch unter: 0471 306989-50
Oder per Mail an: info@peckerson.de

 

Weitere Informationen:

Trinkwasserverordnung

Trinkwasseruntersuchung

 

 

Fragen und Antworten

Unter anderem gilt bereits eine Vermietung von Wohnraum als gewerblich. 

(Trinkwasserverordnung § 3 Nr.10:,, ... ist gewerbliche Tätigkeit die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit...)

 

Öffentliche Tätigkeit besteht, wenn die Trinkwasser-Bereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis erfolgt. (Trinkwasserverordnung § 3 Abs.11)

  1. Das Volumen des gespeicherten erwärmten Trinkwassers im Trinkwasser­ Erwärmer (Boiler) beträgt mehr als 400 L oder das Wasservolumen zwischen dem Trinkwasser-Erwärmer (Boiler oder Durchlauferhitzer) und den Entnahmestellen beträgt mehr als 3 L.
  2. Bei Ein- oder Zwei-Familien-Häusern liegt definitionsgemäß nie eine Großanlage vor, unabhängig von der Größe des Boilers oder dem Inhalt der Wasserleitungen.

 

Legionellen sind Bakterien, die beim Einatmen Erkrankungen auslösen können. Sie können sich in geringer Konzentration bereits im angelieferten Kaltwasser befinden, ohne dass dann das kalte Wasser bei der Nutzung gesundheitsschädlich ist. Durch Erwärmung des Wassers auf 30' bis 60' können sich die Legionellen vermehren. Wird dann dieses Wasser z.B. beim Duschen fein versprüht und eingeatmet, kann es zu einer Erkrankung an Legionellen kommen. Das Krankheitsbild der Legionellen Infektion reicht von leichten Erkältungs-Beschwerden, bis hin zur gefürchteten schwerwiegenden Lungenentzündung. Beim Trinken des Wassers besteht hingegen keine Gefahr einer Erkrankung.

Nach der TrinkwV muss der Unternehmer oder sonstiger Inhaber der Trinkwasser Installation die Untersuchung durchführen, wenn die auf Seite 1 genannten Kriterien erfüllt sind. Dieser ist auch in der Pflicht, die evtl. nötigen Maßnahmen in die Wege zu leiten und ggf. das Gesundheitsamt zu informieren (s.u.). 

Eine Untersuchungspflicht besteht daher für Hausbesitzer (ab 3 Familienhaus), die eine Wohnung vermieten, aber auch für Hotels, Ferienwohnungen, Sport-Einrichtungen etc. 

In öffentlichen Gebäuden, in denen schon vor der 1. Änderung der TrinkwV die Legionellen-Untersuchung durchgeführt wurde, muss diese nur dann fortgesetzt werden, wenn sich dort eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet.

 

Die Wasserproben dürfen nur von speziell geschulten zertifizierten Probenehmern entnommen werden. Die Firma Peckerson unterstütz sie gerne mit dem Sachkundigen Personal.

Die TrinkwV schreibt für die systemische Untersuchung eine Probenahme gemäß DIN EN ISO 19 458, Tabelle 1 Zweck b vor. 

Der zertifizierte Probenehmer geht also nach einem vorgegebenen Protokoll vor und darf nicht individuell variieren: Diese Vorgehensweise ist in den technischen Regelwerken und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes vermerkt.

 

Die Untersuchung auf Legionellen muss bei öffentlichen Einrichtungen mindestens einmal jährlich, bei ausschließlich gewerblich genutzten Gebäuden mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden. 

Normwerte: 

Der technische Maßnahmen-Wert liegt bei mehr als 100 KBE/ 100 ml Legionellen. (KBE=Kolonie bildende Einheit) 

Es handelt sich hierbei nicht um einen Grenzwert, oberhalb dessen das Wasser nicht mehr zum Gebrauch oder Verzehr geeignet wäre. 

Bei Überschreiten dieses Wertes müssen weitergehende Untersuchungen sowie Maßnahmen eingeleitet werden, um die Legionellen-Problematik zu beseitigen. Hierunter fällt auch die Erstellung einer Gefährdungs-Analyse.

 

Meldung der auffälligen Befunde an das Gesundheitsamt: 

Dem Gesundheitsamt müssen nach§ 16 Abs. 1 TrinkwV auffällige Werte (> 100 

KBE/100ml Legionellen) unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 

(Allerdings muss das Gesundheitsamt natürlich auch Kenntnis davon haben, wenn eine Nachuntersuchung nach einem auffälligen Befund wieder unauffällig ist!) 

Nach § 16 (7) TrinkwV muss der Unternehmer oder Inhaber der Wasserversorgung bei Überschreitung der technischen Maßnahme wertes (also > 100 KBE/100ml Legionellen) zwingend innerhalb der o.a. Fristen 

  1. eine Untersuchung zur Aufklärung der Ursache durchführen, hierzu gehören eine Ortsbesichtigung und die Prüfung ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik beim Betrieb der Anlage eingehalten werden.
  2. eine Gefährdungsanalyse erstellen.
  3. nach den allg. anerkannten Regeln der Technik erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher durchführen (hierzu gehört auch die Bewertung und Kontrolle der Befunde nach obiger Tabelle).
  4. das Gesundheitsamt über die ergriffenen Maßnahmen informieren
  5. die Verbraucher umgehend informieren, falls sich Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers ergeben.
  6. die getroffenen Maßnahmen aufzeichnen; diese Aufzeichnungen sind nach Abschluss der Maßnahmen 10 Jahre aufzubewahren und dem Gesundheitsamt auf Aufforderung vorzulegen.

Der Unternehmer oder Inhaber der Wasserversorgung muss also handeln, ohne dass er vom Gesundheitsamt aufgefordert wird! 

Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sind bei den Maßnahmen zu beachten (siehe www.uba.de).

 

 

Eine Gefährdungsanalyse muss die Frage beantworten:

 

Was kann an welcher Stelle der Trinkwasserversorgung im Gebäude passieren und welche Gefahr besteht dadurch für den Nutzer des Wassers?

 

(Oder anders ausgedrückt „systematische Ermittlung von Gefährdungen und Ereignissen in den Prozessen der Wasserversorgung" (Quelle DVGW)).

 

Zur Beantwortung obiger Frage muss also zwingend eine Ortsbesichtigung stattfinden! Soweit der Betreiber die Gefährdungsanalyse nicht eigenständig durchführen kann, kommen in den Bereichen Sanitärtechnik und Trinkwasserhygiene qualifizierte Mitarbeiter in Betracht.

 

Er muss dafür sorgen, dass die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben wird. (§ 16 TrinkwV) 

Er muss den Verbraucher zur Wasserqualität informieren. (§ 21 TrinkwV) 

Wird die Legionellenuntersuchung im Warmwasser-System nicht oder nicht richtig durchgeführt, oder werden die entsprechenden Maßnahmen nicht ergriffen, besteht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. (TrinkwV § 25) 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Wasser abgibt, das Legionellen in so hoher Konzentration enthält, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, begeht sogar eine Straftat. (TrinkwV §24)

 

  1. Leitungsquerschnitte nicht überdimensionieren
  2. Totleitungen entfernen
  3. Boiler Temperatur soll mindestens 60'C betragen und die Temperatur am Rücklauf der Zirkulation höchstens 5 'C weniger. Alternativ sog. Legionellenschaltung betreiben, damit das Wasser regelmäßig hochgeheizt wird
  4. Regelmäßigen Durchfluss an allen Entnahmestellen sicherstellen (gemäß VDI 6023 gilt eine Nichtnutzung > 72 Stunden als Betriebsunterbrechung und ist daher zu vermeiden)
  5. Brauseköpfe an der Dusche regelmäßig reinigen
  6. Nach dem Duschen Brausekopf auf den Boden legen, damit das Wasser aus dem Schlauch ablaufen kann
  7. Für besonders gefährdete/immungeschwächte Personen (z.B. bei laufender Chemotherapie oder auch Personen nach Organtransplantationen), die einer Legionellen Kontamination ausgesetzt sind, sind im Handel sog. Legionellen Filter erhältlich. Diese müssen aber nach Angabe der Hersteller regelmäßig erneuert werden.

 

Kontakt

Peckerson GmbH
Schifferstraße 10-14
27568 Bremerhaven